§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
1. Der Verein führt den Namen "GRÜNE AKADEMIE" – GRÜNE BILDUNGSWERKSTATT STEIERMARK.
2. Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Steiermark. Die Errichtung von Zweigstellen ist beabsichtigt.
§ 2 - Ziel und Zweck des Vereins:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
2. Die Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet
3. Ziele der politischen Bildungsarbeit sin dim Sinne der bundes- und landesrechtlichen Grundlagen
(o) die Förderung der politischen und kulturellen Bildung
(o) die Vermittlung politischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Zusammenhänge auf innerstaatlicher und internationaler Ebene
(o) besondere Berücksichtigung finden die ökologischen und gesellschaftspolitischen Grundsätze der Partei "Die Grünen - Die Grüne Alternative"
§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes :
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
a) Vorträge, Seminare und Symposien
b) Versammlungen und Diskussionen
c) Schulungen und Kurse, insbesondere zur Weiterbildung von politischen FunktionärInnen und MandatarInnen
d) Ausstellungen, Lesungen und sonstige kulturelle Veranstaltungen
e) Herausgabe von Publikationen
f) Schaffung und Förderung von lokalen Arbeitsgruppen
g) Einsetzung von Fach- bzw. RegionalreferentInnen
h) Mitgliedsbeiträge
i) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Aktivitäten
j) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
k) Errichtung von Arbeits- und Clubräumen, Bibliotheken, Archiven, Werkstätten und Kommunikationseinrichtungen,
l) Zuwendungen der für die politische Bildungsarbeit zweckgewidmeten Landes- und Bundesmittel der Partei „Die Grünen – Die Grüne Alternative“
§ 4 - Arten und Erwerb der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft beim Verein gliedert sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Mitglieder des Vereins können physische Personen werden.
3. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach Vorliegen einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Neue Mitglieder erhalten das Stimmrecht 6 Wochen nach der Aufnahme durch den Vorstand.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied wegen besonderer Verdienste um den Verein erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz mehrmaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung darüber ruhen die Mitgliedsrechte.
4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins beeinträchtigt werden würde. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von dem Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 7 - Vereinsorgane:
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die RechnungsprüferInnen und das Schiedsgericht.
§ 8 - Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen drei Wochen stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Werktage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und nach Ablauf der 6- Wochenfrist gemäß §4/3 stimmberechtigt.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zu Beginn nicht beschlussfähig, so tritt die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder 30 Minuten später ein.
8. Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
9. Die Generalversammlung beschließt eine Geschäftsordnung, die den Statuten nicht widersprechen darf.
§ 9 - Aufgaben der Generalversammlung:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag.
2. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen.
3. Ernennung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
4. Berufungsentscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds.
5. Beschlüsse über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins.
6. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 10 - Der Vorstand:
1. Der Vorstand verpflichtet sich, in allen seinen Diskussionsprozessen, Entscheidungen und Beschlüssen die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern im Sinne von Gender Mainstreaming von vornherein und stets zu berücksichtigen, damit das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männer verwirklicht wird. Dies bedeutet jedoch nicht dass Aufgeben Frauen stützender Maßnahmen. Männer werden als relevante Zielgruppe für Gleichstellungsmaßnahmen berücksichtigt. Des Weiteren sollen in den Entscheidungen und Beschlüssen folgende gesellschaftliche und kulturelle Pluralitäten berücksichtigt werden: die Gleichwertigkeit von sexueller Ausrichtung, von sozialer, religiöser und ethnischer Zugehörigkeit bzw. Selbstzuschreibung, jeder Altersgruppe sowie von Menschen mit unterschiedlichen physischen oder psychischen Merkmalen.
2. Der Vorstand besteht aus 7 gewählten Personen: dem Obmann/der Obfrau, dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem Kassier/der Kassierin, sowie deren Stellvertreter/innen, welche im Verhinderungsfall deren Rechte und Pflichten wahrzunehmen haben.
3. Ein weiteres Vorstandsmitglied mit Sitz und Stimme wird vom Landesvorstand der Partei „Die Grünen – Die Grüne Alternative Steiermark“ delegiert. Dieses bedarf der Bestätigung durch die nächstfolgende Generalversammlung.
4. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes hat er das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied in den Vorstand zu kooptieren, wozu die nachträgliche Bestätigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Das kooptierte Vorstandsmitglied ist stimmberechtigt.
5. Zusätzlich können zur Unterstützung des Vorstandes für spezielle bildungspolitische Aufgaben maximal 3 Personen vom Vorstand in diesen kooptiert werden. Diese sind nicht stimmberechtigt.
6. Alle Kooptierungen sind bei der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen und gelten längstens bis zum Ende der Funktionsperiode des Vorstandes.
7. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Sie währt jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
8. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. von der Obfrau, bei Verhinderung von deren Stellvertretung einberufen.
9. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
11. Den Vorsitz führt der Obmann bzw. die Obfrau, bei Verhinderung deren Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem ältesten Vorstandsmitglied.
12. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Enthebung oder Rücktritt.
13. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder aufgrund eines begründeten Antrages mit 2/3 Mehrheit entheben.
14. Die Vorstandsmitglieder können schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Erklärung ist an den Vorstand oder nach dessen Rücktritt an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst nach der Neuwahl oder Kooptierung wirksam.
§ 11 - Aufgabenkreis des Vorstandes:
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages, Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers, der/dem Aufgaben des Vorstandes übertragen werden können
f) Aufnahme, Ausschluss oder Streichung von Vereinsmitgliedern
g) Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen
h) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
§ 12 - Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder:
1. Der Obmann bzw. die Obfrau vertritt den Verein. Bei Gefahr in Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2. Der/Die SchriftführerIn hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
3.Der/Die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereins verantwortlich. Wird ein/e GeschäftsführerIn bestellt, wird der/die KassierIn von dieser Verantwortung nicht entbunden.
4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann/von der Obfrau und vom Schriftführer/von der Schriftführerin, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann/von der Obfrau und vom Kassier/von der Kassierin gemeinsam zu unterfertigen. Der Vorstand ist zwar berechtigt die Zeichnungsberechtigung an einen/eine MitarbeiterIn zu delegieren, die Unterfertigung durch ein zeichnungsberechtigtes Vorstandsmitglied ist aber auf jeden Fall notwendig. In allen Fällen haftet der Vorstand.
5. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/der Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin und des Kassiers/der Kassierin deren StellverteterInnen.
§ 13 - Die RechnungsprüferInnen:
1. Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Der Rechnungsprüfung obliegt die laufende Kontrolle der Gebarung und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung schriftlich zu berichten.
§ 14 - Das Schiedsgericht:
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, dessen Angehörige Vereinsmitglieder sein müssen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Jeder Streitteil macht eine/n SchiedsrichterIn innerhalb von 14 Tagen namhaft. Die beiden bestimmen eine/n Vorsitzende/n. Bei Nichteinigung ernennt der/die Obmann/Obfrau den/die Vorsitzende/n des Schiedsgerichtes.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen sind endgültig.
§ 15 - Auflösung des Vereins:
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Das verbleibende Vereinsvermögen soll grundsätzlich einer gemeinnützigen Organisation mit ähnlichen Zwecken zufallen.

